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Verfahrensentschädigung

Der Staatsrat kann der in der Sache unterliegenden klagenden oder beklagten Partei die Zahlung einer Verfahrensentschädigung an die obsiegende Partei auferlegen. Es handelt sich um eine Pauschalbeteiligung an den Kosten und dem Honorar des Rechtsanwaltes der obsiegenden Partei. Hierfür wird ein Basisbetrag festgelegt, der je nach den Umständen der Sache und innerhalb bestimmter Grenzen erhöht oder herabgesetzt werden kann. Diese Entschädigung kann nicht einem Beitrittskläger gewährt oder auferlegt werden.

Lesen Sie auch die Verfahrensordnung.

 
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